450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Vermögensverzehr der stipendienberechtigten Person
Stipendien - Anrechenbare Einnahmen pro Jahr
Art. 18 Stipendienverordnung, StipVO · Vermögensverzehr der stipendienberechtigten Person
1. Das Reinvermögen der stipendienberechtigten Person ist bis zu 20 000 Franken frei. 20 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens der stipendienberechtigten Person wird als Einnahme angerechnet.