Art. 17 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Eigenverdienst und Ferienerwerb
Art. 17 Stipendienverordnung, StipVO · Eigenverdienst und Ferienerwerb
1. Vom Lehrlingslohn oder einer anderen vertraglichen Entschädigung sind 3600 Franken pro Jahr frei. Der diese Summe übersteigende Bruttoerwerb wird in der Stipendienberechnung als Einnahme angerechnet. Ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation werden nicht angerechnet.
2. Bei stipendienberechtigten Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung mehr als fünf Wochen Ferien beziehungsweise mehr als fünf Wochen vorlesungsfreie Zeit pro Ausbildungsjahr zur Verfügung haben und weder Lehrlingslohn noch eine vertragliche Entschädigung erhalten, wird als Erwerb angerechnet
a) * 3100 Franken für unter 25-jährige Studierende ab der Tertiärstufe sowie für Personen, bei denen die zumutbare Leistung der Eltern reduziert ist;
b) * 1500 Franken für unter 25-jährige Studierende in allen übrigen Ausbildungen;
c) * 3600 Franken für über 25-jährige Studierende aller Ausbildungen.
3. Bei Teilzeitausbildungen wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in die Berechnung miteinbezogen. Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so wird ein zumutbares Einkommen angerechnet, wobei ein Freibetrag entsprechend der Bestimmung über den Lehrlingslohn zum Tragen kommt.