450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - 2. Besuch ausserkantonaler Mittelschulen
Stipendien - Anrechenbare Kosten pro Jahr
Art. 16 Stipendienverordnung, StipVO · 2. Besuch ausserkantonaler Mittelschulen
1. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen wird auf die Kosten abgestellt, welche sich beim Besuch der am nächsten vom Wohnort der Eltern gelegenen Bündner Mittelschule ergeben, sofern nicht eine näher gelegene ausserkantonale Mittelschule besucht wird.
2. Die Schweizer Schule in Mailand ist stipendienrechtlich einer Bündner Mittelschule gleichgestellt.