Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.250 StipVOOCBor CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - 2. Besuch ausserkantonaler Mittelschulen

Stipendien - Anrechenbare Kosten pro Jahr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Stipendienverordnung, StipVO · 2. Besuch ausserkantonaler Mittelschulen

1. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen wird auf die Kosten abgestellt, welche sich beim Besuch der am nächsten vom Wohnort der Eltern gelegenen Bündner Mittelschule ergeben, sofern nicht eine näher gelegene ausserkantonale Mittelschule besucht wird.

2. Die Schweizer Schule in Mailand ist stipendienrechtlich einer Bündner Mittelschule gleichgestellt.

← Art. 15 Stipendienverordnung, StipVO Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Dauer der Beitragsberechtigung Art. 17 Stipendienverordnung, StipVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →