450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen
Stipendien - Anrechenbare Kosten pro Jahr
Art. 14 Stipendienverordnung, StipVO · Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen
1. Für Kleider und Wäsche werden pauschal 1200 Franken angerechnet.
2. Für Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal angerechnet
a) * 1000 Franken für stipendienberechtigte Personen, welche zu Beginn des Ausbildungsjahres das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt haben;
b) * 2000 Franken für alle übrigen stipendienberechtigten Personen.