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Art. 14 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen

Stipendien - Anrechenbare Kosten pro Jahr
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Art. 14 Stipendienverordnung, StipVO · Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen

1. Für Kleider und Wäsche werden pauschal 1200 Franken angerechnet.

2. Für Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal angerechnet

a) * 1000 Franken für stipendienberechtigte Personen, welche zu Beginn des Ausbildungsjahres das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt haben;

b) * 2000 Franken für alle übrigen stipendienberechtigten Personen.

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