Art. 13 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Reiseaufwendungen
Art. 13 Stipendienverordnung, StipVO · Reiseaufwendungen
1. Als Reiseaufwendungen werden die Aufwendungen für die kostengünstigste Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angerechnet.
2. Für die Ermittlung der Reiseaufwendungen ist die Wegstrecke «Wohnort Eltern - Ausbildungsort», bei Verheirateten, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden oder bei stipendienberechtigten Personen mit Unterhaltspflicht und eigenem Haushalt sowie bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen, deren Eltern sich nicht in der Schweiz aufhalten, die Wegstrecke «Wohnort Stipendiat - Ausbildungsort» massgebend.
3. Befindet sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des Kantons und wird kein Nachweis über die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erbracht, so wird für die Reiseaufwendungen eine Pauschale von 1100 Franken berücksichtigt.