Art. 12 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Kost und Logis
Art. 12 Stipendienverordnung, StipVO · Kost und Logis
1. Es werden folgende Kosten angerechnet
a) * für «Kost und Logis auswärts» die tatsächlichen Kosten bis höchstens 13 500 Franken; davon werden 6300 Franken für Kost und maximal 7200 Franken für Logis angerechnet;
b) * für «Kost und Logis bei den Eltern mit Mittagessen auswärts» 3200 Franken;
c) * für «Kost und Logis bei den Eltern» 2100 Franken.
2. Für die Ermittlung der anrechenbaren Aufwendungen für Kost und Logis wird darauf abgestellt, ob die «Wegstrecke Wohnort Eltern - Ausbildungsort» im Tagespendelbereich liegt und ob eine Heimkehr zur Einnahme des Mittagessens zumutbar ist. Ausbildungszeiten der stipendienberechtigten Person sind zu berücksichtigen. Bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen, deren Eltern sich nicht in der Schweiz aufhalten, ist die «Wegstrecke Wohnort Stipendiat - Ausbildungsort» massgebend.
3. Bei stipendienberechtigten Personen, die verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben oder die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, ist der Ansatz für «Kost und Logis auswärts» anzurechnen, wenn sie einen eigenen Haushalt führen.