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Art. 10 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Höhere Schul- und Studiengelder

Stipendien - Anrechenbare Kosten pro Jahr
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Art. 10 Stipendienverordnung, StipVO · Höhere Schul- und Studiengelder

1. Ein Schul- und Studiengeld zwischen 1500 Franken und maximal 9800 Franken wird angerechnet, wenn

a) der Ausbildungsgang im Kanton angeboten oder mit Kantonsbeiträgen unterstützt wird. Wird der Ausbildungsgang durch verschiedene Institutionen angeboten, wird das günstigere Schulgeld angerechnet;

b) der Ausbildungsgang in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt ist und durch die Ausbildungsstätte ein höheres Schul- und Studiengeld verlangt wird;

c) im Kanton Graubünden keine gleichwertige Ausbildung angeboten wird und diese nicht in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt ist.

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