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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Dauer der Beitragsberechtigung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Stipendienverordnung, StipVO · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Bei mehrjährigen Ausbildungen erstreckt sich die Beitragsberechtigung auf die ordentliche Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. Der Beginn eines Ausbildungsjahres ist jeweils der Monatserste. Wird die Ausbildung unterbrochen, werden während dieser Zeit keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

2. Die Dauer der Beitragsberechtigung kann insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft ausnahmsweise verlängert werden.

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