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Art. 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Wechsel der Ausbildung

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 9 Stipendiengesetz, StipG · Wechsel der Ausbildung

1. Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung aus wichtigem Grund, werden auch für die neu in Angriff genommene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

2. Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, kann angemessen angerechnet werden.

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