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Art. 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 8 Stipendiengesetz, StipG · Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge

1. Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt die Fachstelle bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im konkreten Einzelfall Rechnung.

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