450.200
StipGLCBor
CH-GR
Art. 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge
Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 8 Stipendiengesetz, StipG · Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge
1. Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt die Fachstelle bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im konkreten Einzelfall Rechnung.