Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.200 StipGLCBor CH-GR

Art. 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Dauer der Beitragsleistung

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Stipendiengesetz, StipG · Dauer der Beitragsleistung

1. Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit werden nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.

2. Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine Beiträge ausgerichtet.

← Art. 6 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck Art. 8 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →