450.200
StipGLCBor
CH-GR
Art. 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Dauer der Beitragsleistung
Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 7 Stipendiengesetz, StipG · Dauer der Beitragsleistung
1. Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit werden nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.
2. Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine Beiträge ausgerichtet.