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Art. 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungsgänge

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 6 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungsgänge

1. Die Ausbildung muss zu einem von einem Staat, vom Bund oder von einem Kanton anerkannten Abschluss führen.

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