450.200
StipGLCBor
CH-GR
Art. 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungsstufen
Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 5 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungsstufen
1. Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und dieser nachgelagerten Stufen.
2. Für die an einem Gymnasium im Rahmen des Ausbildungsgangs gemäss den gesamtschweizerischen Vorgaben absolvierte Ausbildung werden ebenfalls Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.