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Art. 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungsstufen

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 5 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungsstufen

1. Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und dieser nachgelagerten Stufen.

2. Für die an einem Gymnasium im Rahmen des Ausbildungsgangs gemäss den gesamtschweizerischen Vorgaben absolvierte Ausbildung werden ebenfalls Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

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