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Art. 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Beitragsberechtigte Personen

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 4 Stipendiengesetz, StipG · Beitragsberechtigte Personen

1. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet an

a) in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder mit mindestens fünfjähriger Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz und von ihr anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose;

b) Personen, die im Kanton Graubünden stipendienrechtlichen Wohnsitz haben;

c) Personen, die bis zum vollendetem 40. Altersjahr eine Ausbildung beginnen.

2. In Ausnahmefällen können an weitere Personen Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden.

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