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Art. 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Grundsatz

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 3 Stipendiengesetz, StipG · Grundsatz

1. Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie den betroffenen Personen und deren Eltern.

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