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Art. 23 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 23 Stipendiengesetz, StipG · Ausführungsbestimmungen

1. Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere

a) die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen;

b) die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen;

c) die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen bezüglich Repetitionsjahr;

d) die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zusammenhang mit dem Ausbildungswechsel führen;

e) die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für Lebenshaltung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für die Einnahmen, wobei Pauschalierungen möglich sind.

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