450.200
StipGLCBor
CH-GR
Art. 23 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 23 Stipendiengesetz, StipG · Ausführungsbestimmungen
1. Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere
a) die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen;
b) die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen;
c) die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen bezüglich Repetitionsjahr;
d) die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zusammenhang mit dem Ausbildungswechsel führen;
e) die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für Lebenshaltung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für die Einnahmen, wobei Pauschalierungen möglich sind.