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Art. 22 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Teuerung

Schlussbestimmungen
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Art. 22 Stipendiengesetz, StipG · Teuerung

1. Die Regierung kann die Ansätze für den anrechenbaren Aufwand und die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für Einnahmen, die pauschalierten Ansätze sowie die Maximalbeträge für ein Jahresstipendium auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

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