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Art. 20 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Pflichten der gesuchstellenden Person

Organisations- und Verfahrensbestimmungen
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Art. 20 Stipendiengesetz, StipG · Pflichten der gesuchstellenden Person

1. Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen innert der von der Regierung festgelegten Frist der Fachstelle einzureichen. Sie ist zur Auskunftserteilung und zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet, die für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bedeutsam sind.

2. Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf bereits erlassener Verfügungen oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur Folge haben.

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