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Art. 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungsbeiträge, Arten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungsbeiträge, Arten

1. Unter Ausbildungsbeiträgen sind Stipendien und Darlehen zu verstehen.

2. An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien ausgerichtet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien möglich.

3. An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können in der Regel nur Darlehen gewährt werden.

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