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Art. 19 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistungen

Organisations- und Verfahrensbestimmungen
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Art. 19 Stipendiengesetz, StipG · Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistungen

1. Die Regierung kann mit Dritten vertraglich vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschädigung der Vollkosten Aufgaben übernimmt, welche dem Aufgabenbereich der Fachstelle entsprechen.

2. Die daraus fliessenden Entschädigungen an den Kanton sind einem Fonds für Härtefälle und für besondere Leistungen zuzuführen. Die Regierung erlässt die notwendigen Bestimmungen.

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