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Art. 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Datenbearbeitung und Amtshilfe

Organisations- und Verfahrensbestimmungen
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Art. 18 Stipendiengesetz, StipG · Datenbearbeitung und Amtshilfe

1. Die Fachstelle und die Behörden von Kanton, Regionen und Gemeinden, welche Daten gemäss Absatz 2 bearbeiten, geben Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sind.

2. Es sind folgende Daten von gesuchstellenden Personen und von diesen gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht treffenden Personen weiterzugeben

a) Personalien;

b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse;

c) Leistungen des Gemeinwesens.

3. Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt und insbesondere mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

4. Die Fachstelle stellt dem Bund ihre Daten zur Auslösung des Bundesbeitrages und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.

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