Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.200 StipGLCBor CH-GR

Art. 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zuständigkeit

Organisations- und Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Stipendiengesetz, StipG · Zuständigkeit

1. Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen und ausgerichtet. Die Gesuchsbehandlung und die Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen nach Vorgaben dieses Gesetzes und der Verordnung obliegen der Fachstelle.

← Art. 16 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck Art. 18 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →