450.200
StipGLCBor
CH-GR
Art. 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zuständigkeit
Organisations- und Verfahrensbestimmungen
Art. 17 Stipendiengesetz, StipG · Zuständigkeit
1. Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen und ausgerichtet. Die Gesuchsbehandlung und die Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen nach Vorgaben dieses Gesetzes und der Verordnung obliegen der Fachstelle.