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Art. 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten

Darlehen
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Art. 14 Stipendiengesetz, StipG · Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten

1. Die Regierung legt Höchstansätze pro Ausbildungsjahr und im Total fest.

2. Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Darlehen unter Berücksichtigung des Bedarfs der gesuchstellenden Person. Sie schliesst Verträge ab.

3. Die Fachstelle kann für die Darlehensbewirtschaftung die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.

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