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Art. 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Rückerstattung

Stipendien
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Art. 13 Stipendiengesetz, StipG · Rückerstattung

1. Stipendien müssen erstattet werden, wenn sie unter falschen Angaben erwirkt worden sind.

2. Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

3. Stirbt die Stipendiatin oder der Stipendiat, verzichtet der Kanton auf die Rückforderung bereits ausbezahlter Stipendien.

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