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Art. 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Maximalstipendien

Stipendien
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Art. 12 Stipendiengesetz, StipG · Maximalstipendien

1. Der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium beträgt

a) für eine in Ausbildung stehende Person 16 000 Franken;

b) für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich der Maximalbetrag um 5000 Franken pro Kind.

2. Für Schul- und Studiengelder werden bei der Berechnung der Stipendien maximal 1500 Franken pro Jahr angerechnet. Die Regierung kann höhere Schul- und Studiengelder berücksichtigen und bestimmen, dass sich der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz erhöht.

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