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Art. 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Bemessung

Stipendien
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Art. 11 Stipendiengesetz, StipG · Bemessung

1. Stipendien decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendigen Kosten, sofern diese Kosten die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und die Leistungen anderer Dritter übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dienen unter anderem die Werte der Steuerveranlagungen.

2. Der anrechenbare Aufwand für die Lebenshaltung und Ausbildung ist nach oben begrenzt. Ebenso sind für die Einnahmen Freibeträge und Höchstlimiten festzulegen.

3. Die zumutbare Leistung der Eltern reduziert sich, wenn die gesuchstellende Person

a) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;

b) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;

c) Kinder hat.

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