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Art. 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons

Stipendien
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Art. 10 Stipendiengesetz, StipG · Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons

1. Der Kanton leistet Stipendien an Personen, welche den Nachweis erbringen, dass die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der Eltern oder anderer zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichteter Personen für die Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichen.

2. Der Kanton leistet Stipendien grundsätzlich subsidiär zu Leistungen Dritter. Subsidiaritätsklauseln Dritter, welche keine gesetzliche Leistungspflicht haben, sind zu berücksichtigen.

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