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Art. 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Stipendiengesetz, StipG · Zweck

1. Dieses Gesetz soll innerkantonal und interkantonal die Chancengleichheit für das Absolvieren einer Ausbildung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsbeiträge gewährt.

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