450.200
StipGLCBor
CH-GR
Art. 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Stipendiengesetz, StipG · Zweck
1. Dieses Gesetz soll innerkantonal und interkantonal die Chancengleichheit für das Absolvieren einer Ausbildung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsbeiträge gewährt.