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Art. 9 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Leistungspauschalen

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 9 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Leistungspauschalen

1. Die Betreuungspauschalen werden jährlich gestützt auf die letzte geprüfte Kostenrechnung, die aktuellsten Betreuungsbedarfseinstufungen und den Vergleich der Berechnungen der vorangegangenen zwei Jahre festgelegt.

2. Die Objektpauschalen werden jährlich gestützt auf die letzte geprüfte Kostenrechnung und den Vergleich der Berechnungen der vorangegangenen zwei Jahre festgelegt.

3. Die Teuerung und der Anteil an der Gesamtlohnsumme für die individuellen Lohnentwicklungen werden bei der Festlegung der Betreuungs- und Objektpauschalen berücksichtigt.

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