Art. 8 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 4. Organisationsform
Art. 8 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 4. Organisationsform
1. Leistungserbringende verfügen über eine strategische und eine operative Leitung, welche organisatorisch und personell getrennt sind.
2. Die strategische Leitung legt die Ausrichtung des Betriebes fest und ist für die Aufsicht zuständig. Die Mitglieder sind unabhängig.
3. Die operative Leitung verfügt über Fachkompetenz in den Bereichen Finanzen, Personal, Betreuung/Pflege, Infrastruktur, Kommunikation, Recht sowie über Sozial- und Führungskompetenz. Sie verfügt über anerkannte oder gleichwertige Ausbildungen in den genannten Bereichen.
4. Die finanziellen Verhältnisse sind offen ausgewiesen und von einer zugelassenen Revisionsstelle geprüft.
5. Die Anstellungsbedingungen des Personals sind offen ausgewiesen. Das Personal wird regelmässig weitergebildet.
6. Das Schlichtungsverfahren bei Konflikten zwischen Personen mit Behinderung und Leistungserbringenden ist geregelt. Eine externe, unabhängige Schlichtungsstelle ist benannt und den Personen mit Behinderung, den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitarbeitenden bekannt.