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Art. 7 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 3. Infrastruktur

Betriebsbewilligungen und Anerkennungen
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Art. 7 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 3. Infrastruktur

1. Die Infrastruktur, die Ausstattung und die Lage sind zweckmässig und kundschaftsgerecht. Das Raumkonzept und die Lage sind auf das Betriebs- und das Betreuungskonzept abgestimmt.

2. Die Infrastruktur entspricht den Anforderungen an das behindertengerechte Bauen, der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" sowie den Anforderungen des Kantons an Räume und Freianlagen. Im Einzelfall und für Wohnbegleitungen kann davon abgewichen werden.

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