Art. 6 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 2. Qualität
Art. 6 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 2. Qualität
1. Das Personal ist fachlich und persönlich geeignet. Die Personalstruktur und die fachlichen Qualifikationen entsprechen dem Betreuungsbedarf der Zielgruppe.
2. Die Rechte und Pflichten der betreuten Personen mit Behinderung sind festgelegt. Deren Persönlichkeitsrechte werden gewahrt, namentlich das Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte ausserhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie das Recht der Person mit Behinderung und deren Angehörigen auf Mitwirkung.
3. Leistungserbringende arbeiten mit für sie bedeutsamen Organisationen vernetzt und sind in der Öffentlichkeit präsent.
4. Die Zufriedenheit der betreuten Personen mit Behinderung und deren Angehörigen ist standardisiert zu überprüfen.
5. Die Leistungserbringenden gewährleisten die Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie setzen ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem ein.