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Art. 5 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Bewilligungsvoraussetzungen 1. Betriebsführung

Betriebsbewilligungen und Anerkennungen
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Art. 5 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Bewilligungsvoraussetzungen 1. Betriebsführung

1. Leistungserbringende verfügen über ein Leitbild sowie ein Betriebs- und Betreuungskonzept und setzen sie um.

2. Im Betriebskonzept sind die Zielsetzungen, die Ausrichtung des Betriebes und die Leistungen, die aktuelle Situation, die externen Einflüsse und die künftigen Entwicklungen sowie die Finanzplanung zu erläutern.

3. Im Betreuungskonzept ist darzulegen, wie die Integration, die Teilhabe und die Betreuung von Personen mit Behinderung sichergestellt werden, auf welche Zielgruppen sich die Leistungen konzentrieren und welche Betreuungsansätze sowie Therapien angewendet werden.

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