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Art. 31 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Betriebs- und Rechnungsführung

Planung und Beitragssteuerung
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Art. 31 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Betriebs- und Rechnungsführung

1. Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und die Erfolgsrechnung richtet sich nach den Vorgaben der IVSE.

2. Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz des Bruttoprinzips darzustellen.

3. Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres periodengerecht abzuschliessen.

4. Die Einrichtungen haben eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Amtes zu führen.

5. Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen linear vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Es gelten folgende Abschreibungssätze

a) immobile Sachanlagen 3,3 Prozent;

b) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 10 Prozent;

c) Informatik- und Kommunikationssysteme 20 Prozent.

6. Stationäre und teilstationäre Einrichtungen, die einen jährlichen kantonalen Leistungsbeitrag von mindestens 300 000 Franken erhalten, wenden die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 21 an. Vorbehalten bleiben die Absätze 1 bis 5.

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