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Art. 3 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Amt

Organisation
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Art. 3 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Amt

1. Das Sozialamt (Amt) ist zuständig für

a) die Erteilung der Zustimmung zum Eintritt in ausserkantonale Einrichtungen;

b) die Genehmigung bezüglich der Anschaffung von Mobilien.

2. Sämtliche Gesuche sind dem Amt nach dessen Vorgaben einzureichen.

3. Das Amt führt die Bedarfsanalyse und ein Controlling durch. Es stellt die kurzfristige Angebotsplanung sicher.

4. Das Amt legt die Qualitätsindikatoren und Qualitätsstandards fest. Diese orientieren sich an den Richtlinien der SODK Ost+ und der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).

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