440.110
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CH-GR
Art. 28 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Interkantonale Leistungen
Weitere Angebote und Bestimmungen
Art. 28 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Interkantonale Leistungen
1. Die Notwendigkeit einer ausserkantonalen Leistung kann aus behinderungsbedingten, beruflichen oder sprachlichen Gründen gegeben sein.
2. Das Amt führt über die ausserkantonalen Leistungen ein Controlling.