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Art. 28 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Interkantonale Leistungen

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Art. 28 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Interkantonale Leistungen

1. Die Notwendigkeit einer ausserkantonalen Leistung kann aus behinderungsbedingten, beruflichen oder sprachlichen Gründen gegeben sein.

2. Das Amt führt über die ausserkantonalen Leistungen ein Controlling.

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