440.110
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CH-GR
Art. 27 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 2. Anerkennung
Weitere Angebote und Bestimmungen
Art. 27 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 2. Anerkennung
1. Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Integrationsarbeitsplatz für eine Person mit Behinderung adäquat und die Betreuung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sichergestellt ist.
2. Das Amt kann eine Anerkennungsquote und Selektionskriterien festlegen.