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Art. 26 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Integrationsarbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes 1. Beiträge

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Art. 26 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Integrationsarbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes 1. Beiträge

1. Die Beiträge werden aufgrund eines Konzepts des Amts zur Förderung der Integrationsarbeitsplätze ausgerichtet.

2. Sie werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.

3. Die Leistungspauschalen sind vom Grad des Betreuungsbedarfs abhängig. Die Leistungspauschale orientiert sich an den Kosten der geschützten Arbeitsplätze und der Arbeitsbegleitungen.

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