440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 25 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Beratungs- und Integrationsangebote
Weitere Angebote und Bestimmungen
Art. 25 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Beratungs- und Integrationsangebote
1. Die Beiträge werden pro definierte Leistungseinheit in Form von Pauschalen ausgerichtet.
2. Die Beiträge werden auf Basis der gemeldeten Leistungseinheiten halbjährlich ausgerichtet.
3. Die Leistungserbringenden haben dem Amt jeweils innert zehn Tagen nach Ende des Halbjahres die Anzahl der erbrachten Leistungen anzugeben.