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Art. 24 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Kostenbeteiligung für Verpflegung

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 24 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Kostenbeteiligung für Verpflegung

1. Personen, die zuhause leben und Leistungen eines geschützten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes in Anspruch nehmen, haben sich an den Kosten der Verpflegung nach den Ansätzen der AHV für die Bewertung des Naturallohnes und den Kosten für die Betreuung während der Mahlzeiten zu beteiligen.

2. Für Personen, die einen geschützten Wohnplatz nutzen und Leistungen eines geschützten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes beanspruchen, haben die Leistungserbringenden des geschützten Wohnplatzes den Leistungserbringenden eines geschützten Arbeits- oder Tagesstrukturplatzes die Beiträge gemäss Absatz 1 zu überweisen.

3. Der Beitrag an die Kosten für die Betreuung während der Mahlzeiten ist abhängig vom Betreuungsbedarf und vom in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen festgelegten Betrag zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

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