Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.110 BIVOIHOIDis CH-GR

Art. 23 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 2. Abwesenheitstaxe

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 2. Abwesenheitstaxe

1. Für geschützte Wohnplätze entspricht die Taxe für die Kostenbeteiligung bei Abwesenheit einem Drittel der Anwesenheitstaxe exklusive der Hilflosenentschädigung.

2. Bei der Abwesenheit einer Person mit Behinderung hat der Leistungserbringende dieser Person die Abwesenheitstaxe pro Abwesenheitstag in Rechnung zu stellen.

3. Die Abwesenheitstaxe kann maximal zu 30 Tagessätzen verrechnet werden.

← Art. 22 Behindertenintegrationsverordnung, BIV Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Regierung Art. 24 Behindertenintegrationsverordnung, BIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →