440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 23 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 2. Abwesenheitstaxe
Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Art. 23 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 2. Abwesenheitstaxe
1. Für geschützte Wohnplätze entspricht die Taxe für die Kostenbeteiligung bei Abwesenheit einem Drittel der Anwesenheitstaxe exklusive der Hilflosenentschädigung.
2. Bei der Abwesenheit einer Person mit Behinderung hat der Leistungserbringende dieser Person die Abwesenheitstaxe pro Abwesenheitstag in Rechnung zu stellen.
3. Die Abwesenheitstaxe kann maximal zu 30 Tagessätzen verrechnet werden.