Art. 22 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Kostenbeteiligung bei Wohnplätzen 1. Anwesenheitstaxe
Art. 22 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Kostenbeteiligung bei Wohnplätzen 1. Anwesenheitstaxe
1. Für geschützte Wohnplätze entspricht die Taxe für die Kostenbeteiligung bei Anwesenheit der Höhe der Taxe des Jahres 2007 unter Berücksichtigung allfälliger Anpassungen
a) * der IV-Rente beziehungsweise AHV-Rente;
b) * des im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgelegten Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1) und den Mietzins (Art. 13 Abs. 2);
c) * ...
d) * des AHV/IV/EO-Mindestbeitrags für nichterwerbstätige Personen;
e) * der Hilflosenentschädigung zur IV-Rente beziehungsweise AHV-Rente;
f) des im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgelegten Betrages für persönliche Auslagen.
2. Nicht enthalten sind Krankheits- und Behinderungskosten bis zum im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgelegten Maximalbetrag.
3. Die Anwesenheitstaxe ist eine monatliche Taxe zu 30 Tagessätzen.
4. Ein Anwesenheitstag ist gegeben, wenn eine Person Leistungen des geschützten Wohnplatzes während eines Kalendertages in Anspruch nimmt.