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Art. 21 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Förderbeiträge

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 21 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Förderbeiträge

1. Das Amt legt für Förderbeiträge eine Quote und Selektionskriterien fest.

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