440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 21 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Förderbeiträge
Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Art. 21 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Förderbeiträge
1. Das Amt legt für Förderbeiträge eine Quote und Selektionskriterien fest.