Art. 20 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 3. Anrechenbare Kosten
Art. 20 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 3. Anrechenbare Kosten
1. Als anrechenbare Kosten gelten
a) die Kosten der genehmigten Neu- und Erweiterungsbauten sowie der genehmigten Umbauten und Sanierungen unter Einschluss der Architekten- und Spezialistenhonorare für Planung, Projektierung und Bauausführung;
b) die Kosten des Erwerbs von betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäuden zu ortsüblichen Bedingungen.
2. Als anrechenbare Einrichtungskosten gelten die Kosten für unerlässliche Betriebseinrichtungen und Ausstattungen in einfacher und zweckmässiger Ausführung.
3. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere
a) Kosten für Versicherungen wie Bauzeit- und Spezialversicherungen, Selbstbehalte in Schadenfällen sowie Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schäden;
b) Finanzierungskosten;
c) Bauherrenleistungen;
d) übrige Baunebenkosten wie für Gutachten, Reisespesen, Grundsteinlegungen, Aufrichten, Einweihungen, Baureklame sowie für Anwälte und Gerichte;
e) Reserven für Teuerung und Unvorhergesehenes.