Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.110 BIVOIHOIDis CH-GR

Art. 2 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Departement

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Departement

1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) ist zuständig für

a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen und Anerkennungen;

b) die Erteilung und den Abschluss von Leistungsaufträgen;

c) die Festlegung der Betreuungs- und Objektpauschalen;

d) die Kürzung und Rückforderung von Beiträgen.

2. Es überprüft jährlich die Entwicklung des ambulanten, teilstationären und stationären Angebots für Menschen mit Behinderung und kann, soweit erforderlich, geringfügige Anpassungen an der Angebotsplanung vornehmen.

← Art. 1 Behindertenintegrationsverordnung, BIV Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Regierung Art. 3 Behindertenintegrationsverordnung, BIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →