440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 2 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Departement
Organisation
Art. 2 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Departement
1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) ist zuständig für
a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen und Anerkennungen;
b) die Erteilung und den Abschluss von Leistungsaufträgen;
c) die Festlegung der Betreuungs- und Objektpauschalen;
d) die Kürzung und Rückforderung von Beiträgen.
2. Es überprüft jährlich die Entwicklung des ambulanten, teilstationären und stationären Angebots für Menschen mit Behinderung und kann, soweit erforderlich, geringfügige Anpassungen an der Angebotsplanung vornehmen.