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Art. 18 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Kauf- und Baubeiträge an Immobilien 1. Grundsatz

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 18 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Kauf- und Baubeiträge an Immobilien 1. Grundsatz

1. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien werden nur gewährt, wenn die Investition den Verhältnissen angemessen, baulich einwandfrei sowie betriebsnotwendig ist und wenn der Raumbedarf den Anforderungen des Kantons an Räume und Freianlagen genügt.

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