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Art. 17 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 3. Schwankungsreserven

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 17 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 3. Schwankungsreserven

1. Schwankungsreserven werden gebildet, wenn beim Schwankungsfonds der Plafond erreicht ist.

2. Überschüsse werden zu 50 Prozent den Schwankungsreserven zugewiesen und zu 50 Prozent dem Kanton zurückerstattet.

3. Schwankungsreserven können innerhalb einer Trägerschaft zweckbestimmt verwendet werden.

4. Bilden Leistungserbringende Schwankungsreserven, wird die Höhe der Leistungspauschalen überprüft.

5. Leistungserbringende haben Schwankungsreserven aus Betriebsbeiträgen in der Bilanz separat auszuweisen.

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