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Art. 16 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - 2. Schwankungsfonds

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 16 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · 2. Schwankungsfonds

1. Der Schwankungsfonds beträgt bei geschützten Wohn- und Tagesstrukturplätzen maximal zehn Prozent des IVSE-Netto-Aufwandes einer Einrichtung, bei geschützten Arbeitsplätzen 30 Prozent.

2. Die zweckbestimmte Verwendung der Mittel aus dem Schwankungsfonds ist auf die Einrichtung beschränkt.

3. Leistungserbringende haben den Schwankungsfonds aus Betriebsbeiträgen in der Bilanz separat auszuweisen.

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