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Art. 15 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Reserven 1. Zweck und Bildung

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 15 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Reserven 1. Zweck und Bildung

1. Reserven können für Angebote im Sinne des Gesetzes genutzt werden.

2. Die Reservenbildung erfolgt mit einem Schwankungsfonds und Schwankungsreserven.

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