440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 15 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Reserven 1. Zweck und Bildung
Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Art. 15 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Reserven 1. Zweck und Bildung
1. Reserven können für Angebote im Sinne des Gesetzes genutzt werden.
2. Die Reservenbildung erfolgt mit einem Schwankungsfonds und Schwankungsreserven.