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Art. 14 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Leistungseinheiten

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 14 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Leistungseinheiten

1. Die Leistungspauschalen werden monatlich abgerechnet und ausbezahlt.

2. Bei einem unvorhersehbaren Austritt oder einer unvorhergesehenen längerfristigen Abwesenheit einer Person mit Behinderung werden die Leistungspauschalen bis Ende des Monats ausgerichtet.

3. Ist der Austritt oder die längerfristige Abwesenheit vorhersehbar, werden die Leistungspauschalen anteilsmässig ausgerichtet.

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